Schwimmbecken und Pools
Ein leidiges Thema… und auch wenn es hierzu viele Diskussionen gibt und viele das gern anders sehen würden ist klar:
Schwimmbecken und Whirlpools gleich welcher Art sind in den Kleingärten nicht gestattet.
Er widerspricht zum einen der Idee der Kleingärtnerischen Nutzung, bei der es um Gärtnern – also den Anbau von Obst und Gemüse für den Eigenbedarf geht, neben der Erholung.
Zum anderen widerspricht es der verbindlichen Kleingartenordnung unseres Vereins, die auch insofern der Vorgaben der Stadt Konstanz entspricht. Es ist also schlicht verboten.
Ein fest installierter Pool ist in einem Kleingarten unzulässig, egal von welchem Hersteller, aus welchem Material, gekauft oder Eigenbau.
Wasser mit Chlor gehört auch weder in den Garten noch nachher in den Boden – Chlor oder andere chemische Zusätze haben grundsätzlich nichts im natürlichen Wasserkreislauf zu suchen, denn sie schaden Pflanzen und Tieren.
Chlorwasser gilt als belastetes Abwasser und darf auf keinen Fall ins Grundwasser gelangen! Chlorhaltiges Wasser muss über die Kanalisation entsorgt werden, was im Kleingarten nicht geht. Allein schon deshalb ist es unzulässig.
Das Einbringen von Chlorverbindungen und ähnlichen Substanzen, Seifen und Desinfektionsmitteln ist verboten und stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Gartenordnung und den Grundwasserschutz dar.
Zulässig sind nur transportable Kinderplanschbecken, die vorübergehend während der Gartensaison aufgestellt werden. Sie müssen im Herbst abgebaut werden und auch hierbei darf kein Chlorwasser verwendet werden.
Unabhängig von Schadstoffen wie Chlor und ähnlichen Substanzen sollte auch im Kleingarten grundsätzlich auf wassersparsames Verhalten geachtet werden. Wir empfehlen ein erfrischendes Bad im Bodensee oder im Rhein 🙂
Trampoline
Bei Trampolinen gilt im Haidelmoos folgende Regelung:
Trampoline sind nur bis maximal 2m Durchmesser, bei rechteckigen Modellen bis 2m lange Seite zulässig. Bei Inkrafttreten unserer Kleingartenordnung in den Pachtgärten bereits vorhandene größere Geräte können mit Ablauf einer Übergangsfrist längstens bis Ende 2025 genutzt werden. Danach sind sie auf eigene Kosten zu entfernen.
Das Eingraben oder Unterhöhlen von Trampolinen ist nicht gestattet. Defekte oder nicht mehr verwendete Trampoline sind vorher zu entfernen. Sie dürfen auch nur auf der Freizeitfläche aufgestellt werden und müssen zuverlässig gegen ein Umwehen bei Sturm gesichert werden.
Verzichten Sie nach Möglichkeit ganz darauf – erfahrungsgemäß stehen sie nach anfänglicher Nutzung zumeist nur im Weg im Garten.
Bei Trampolinen wie bei allen anderen Spielgeräten gilt, dass beim Aufstellen darauf zu achten ist, dass diese an Anzahl und Größe den optischen Gesamteindruck des Kleingartens nicht prägen dürfen. Der Kleingartencharakter muss überwiegen. Beeinträchtigungen der Nachbargärten sind zu vermeiden.
Satellitenschüsseln
Hier erübrigt sich eigentlich der Hinweis, dass Fernsehen und Satellitenschüsseln keine Form einer Kleingärtnerischen Nutzung darstellen. Satellitenschüsseln sind unzulässig und zu entfernen.
Sähen, Jäten und Ernten
Wir hoffen, unsere Gartenfreundinnen und Freunde erfreuen sich auch ohne Pool, Satelliten-TV-Programm und Trampolin am Gärtnern im Kleingarten – darum sollte es ja auch gehen.
Ihnen allen eine erfolgreiche und schöne Gartensaison!
Beste Gartengrüße,
Ihr Vorstand