Informationen für Mitglieder und Interessenten

Infos für Mitglieder

Wir unterrichten unsere Mitglieder hier auf unserer Webseite über alle wichtigen Themen und Aktuelles zur Gemeinschaftsarbeit, Wasser und ähnliches. Die wichtigsten Infos finden sich immer auch in unseren beiden Schaukästen im Rosmarinheideweg und neben dem GemKo-Platz.

Bitte schauen Sie im eigenen Interesse regelmäßig dort oder hier auf der Homepage vorbei, um sich selbst zu informieren.

Neben der Toilettenanlage gibt es eine Pinwand, wo man eigene Infos und Anfragen an Mitgärtnerinnen und Gärtner anheften kann. Rechts um die Hausecke im grauen Spind befinden sich Ihre Zeitschriften unseres Landesverbandes (Haus und Garten) zum Mitnehmen für die Mitglieder, ebenfalls mit wertvollen Informationen rund ums Gärtnern.
Wir bezahlen diese Zeitschrift, ob wir wollen oder nicht – nutzen Sie sie und holen Sie diese selbständig ab. Danke.

Wenn Sie als Mitglied uns per E-Mail kontaktieren – schreiben Sie uns bitte auch von einer Adresse aus, über die wir sie erreichen können und dürfen.
Wir empfehlen ausdrücklich, hierzu keine geschäftlichen Adressen zu verwenden, sondern die privaten.
Geben Sie bitte auch Ihre Garten- und Feldnummer an und gerne auch eine Telefonnummer, über die Sie erreichbar sind – das erleichtert uns die Arbeit wesentlich. Danke.

Infos für Garteninteressenten

Wir verpachten und vergeben die Gartenparzellen nur an Vereinsmitglieder. Das heißt im Klartext: Ohne Mitgliedschaft im Verein gibt es auch keine Gärten bei uns.
Wenn Sie kein Interesse an der Vereinsarbeit und dem Kleingärtnern in der Gemeinschaft von Gleichgesinnten haben, bewerben Sie sich bitte nicht bei uns.
Sie können über die Stadt Konstanz versuchen, einen der städtischen Gärten z.B. im Tägermoos zu pachten oder einen Freizeitgarten über andere Vereine.
Ein Kleingarten dient einem Mitglied als Kleingärtner zur nicht-erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung – insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung (Kleingärtnerische Nutzung; § 1 BKleingG).
Wenn Sie stattdessen einen Freizeitgarten zum Grillen, Sport, Baden etc. suchen, sind Sie bei uns ebenfalls falsch!

Bei uns im Haidelmoos geht es vorrangig ums Gärtnern,
also den Gemüse- und Obstanbau! 

Buchsbaum- oder Thuja-Hecken, Englischer Rasen mit Hollywood-Schaukel und Schotter mit Marmorkies im akkuraten Einheitsschnitt vor dem Reihenhaus? NEIN DANKE! 
Mancher mag das für seinen eigenen kleinen Garten schön finden, mit einem Kleingarten hat das aber nichts zu tun und wer so etwas plant, ist bei uns sicherlich ganz falsch:
Ein kleiner Garten – die meisten Parzellen bei uns sind zwischen 250 und 400 Quadratmeter groß – wird erst zu einem Kleingarten, wenn der Pächter auf mindestens einem Drittel der Fläche Obst und Gemüse anbaut. Das nennt man „kleingärtnerische Nutzung“, und die macht durchaus Arbeit, aber auch jede Menge Freude an selbst gezogenen, gesunden Sachen.

Kleingärtnern ist ein Privileg – Freizeitgärten oder andere Erholungsgrundstücke sind wesentlich teurer, was Sie sicher wissen, wenn Sie sich in Konstanz umgesehen haben. Der Pachtpreis für einen Kleingarten ist durch Gesetz auf ein sozial verträgliches Niveau begrenzt, es sollen auch weniger Begüterte einen Garten nutzen können. Dafür muss aber dann auch nach den Regeln des Bundeskleingartengesetzes gewirtschaftet und angepflanzt werden.

Wer einen Kleingarten pachtet, hat also nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Diese finden sich natürlich im Gesetz, aber insbesondere auch im Downloadbereich hier auf der Webseite. Mit der Anerkennung der Gartenordnung des Vereins und dem Abschluss des Pachtvertrags verpflichtet sich die Pächterin oder der Pächter zur „kleingärtnerischen Nutzung“ des Gartens. Rasen zu säen und drei Alibi-Paprika und fünf Erdbeeren zu pflanzen recht hierfür nicht.

Wer sich nicht an die Regeln des BKleingG und des Vereins hält, kann den Pachtgarten auch wieder verlieren. Erfolgt etwa fortgesetzt eine nicht kleingärtnerische Nutzung oder verletzt der Pächter seine Pflichten erheblich, etwa durch dauerndes Wohnen in der Laube, unbefugtes Überlassen des Gartens an Dritte, erhebliche Bewirtschaftungsmängel, Verweigerung von Gemeinschaftsleistungen, Gelder etc., kann der Verpächter den Kleingartenpachtvertrag kündigen. (§ 9 BKleingG). 

WBITTE BEACHTEN – keine neuen Aufnahmen!
wegen der starken Nachfrage und vielen neuen Mitgliedern ohne Pachtgarten haben wir vorläufig die Bewerbungen gestoppt. 

Bewerbung um Mitgliedschaft

Wir haben derzeit noch einige Mitgleider, die auf einen Garten warten und daher unsere Neuaufnahmen gestoppt. Bitte bewerben Sie sich nicht mehr.
Wir werden keine Bewerbungen in eine Liste aufnehmen, sondern diese löschen. Versuchen Sie es 2026 wieder und schauen Sie hier auf die Homepage, ob sich etwas daran geändert hat. Unterlassen Sie persönliche Kontaktaufnahmeversuche mit Vorständen und Beisitzern zu diesem Zweck – wir machen keine Ausnahmen.

Bitte schreiben Sie uns keine formlosen Anfragen oder Bewerbungen per E-Mail! – Wir werden diese nicht berücksichtigen.

Eine Garantie für eine Aufnahme in die Kleingärtnervereinigung gibt es bei uns ebenso wenig wie eine Warteliste, die als Reihenfolge für eine Gartenvergabe dient. Das machen andere Vereine so, wir aus verschiedenen Gründen nicht. 

Kauf und Erbe

Der Kauf eines Gartens ist nicht möglich, ebenso wie die Parzellen nicht vererbt werden. Sie gehören nicht den Pächtern. Die Gemeinde Stadt Konstanz ist unserer Generalverpächter und Eigentümer des Vereinsgeländes. Durchschnittlich kommt es zu 10 bis 15 Pächterwechseln im Jahr. Die Gartenübergabe an neue Mitglieder und letztlich dann den neuen Pächter erfolgt meistens von Oktober bis Dezember. Bei alters- oder gesundheitlich bedingten Kündigungen kann es ausnahmsweise auch zu Vergaben im laufenden Gartenjahr kommen.

Wartezeit

Momentan muss mit einer Wartezeit von ungefähr zwei bis drei Jahren gerechnet werden, bis es zum Angebot eines Gartens kommt. Dieses erfolgt nur an Mitglieder. Bei Interesse schließt der Verein vor der Gartenübergabe mit dem Nachpächter einen Unterpachtvertrag ab. Der Neupächter übernimmt die Ablösekosten für die Gartenlaube und Parzellenausstattung des Vorpächters. Neben den Ablösekosten kann der Neupächter auch Inventar (Gartengeräte, Gartenmöbel) des Vorgängers erwerben, er ist hierzu aber nicht verpflichtet und der Altpächter hat keinen Anspruch hierauf.

Es besteht kein Anspruch auf Mitgliedschaft oder auf Übernahme eines bestimmten Gartens.
Auch wenn Sie mit dem abgebenden Pächter sich über eine Übernahme verständigt haben sollten oder gar Geld dafür gezahlt haben – er ist nicht berechtigt, hierüber zu verfügen!
Eine Weitergabe von Pachtgrundstücken erfolgt ausschließlich über den Vorstand.