Hecken sollten bekanntlich regelmäßig geschnitten werden, damit sie die zulässige Höhe nicht überschreiten und damit sie nicht verkahlen. Auch Bäume müssen geschnitten werden, manche sogar entfernt, also gefällt werden, etwa wenn sie krank sind (häufig: starker Pilzbefall) oder zu alt oder gar in Kleingärten nicht zulässig sind.
Heckenschnitt
Unsere Kleingartenordung regelt hierzu in § 5 Nr. 7:
In der Zeit von 01. März bis 30. September ist es nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz insbesondere verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Dadurch sollen die wertvollen Lebensräume und der Nachwuchs der dort brütenden Vögel und anderer Tiere geschützt werden. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht, Pflegemaßnahmen an Beerenobst und Ziergehölzen sowie Pflegeschnittmaßnahmen an Obststämmen. Es ist jedoch stets auf etwaig vorhandene Brutstätten von Vögeln Rücksicht zu nehmen.
Vorzugsweise sollen große Schnittmaßnahmen im Winter erfolgen (der Hauptschnitt), im Frühling treiben die Hecken dann wieder kräftig neu aus.
Laut Bundesnaturschutzgesetz darf ein radikaler Rückschnitt (das „auf den Stock setzen“) oder das gänzliche Entfernen der Hecke (Abschneiden/ Roden) nur in der Zeit von Oktober bis Februar erfolgen, um die Brutzeit der Vögel nicht zu stören.
In der Zeit von 01. März bis 30. September darf man allerdings durchaus einen „schonender Form- und Pflegeschnitt“ vornehmen – ein Spitzenschneiden, also wie beim Friseur 🙂 – ist erlaubt und auch zu empfehlen.
Wenn Sie die Spitzen regelmäßig schneiden, bleibt es auch bei weichem Material, dass sich leicht kompostieren oder häckseln lässt und als Biomasse unproblematisch im Garten verbleiben kann, ohne dass der eigene Kompost überläuft.
Anders formuliert:
Pflegeschnitt = „Eingriffe ins alte, mehrjährige Holz“ nur von Oktober bis Februar zulässig.
Formschnitt = Entfernen des Neuzuwachs jederzeit nach vorheriger „Nestkontrolle“ zulässig.
Bitte aber auch dann immer nach brütenden Vögeln und Nestern schauen!
Im Juli sollte allerdings die erste Brutperiode der Vögel abgeschlossen sein, dann wäre es auch Zeit zum Spitzenschneiden.
Bäume schneiden und fällen
Bei Bäumen in der Kleingartenanlage ist der Schnitt und das Entfernen anders zu betrachten als bei den Hecken. Die Frist des § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG findet für Bäume in Kleingartenanlagen keine Anwendung – sie gelten neben den erwerbsgartenbaulich genutzten Flächen ebenfalls als „gärtnerisch genutzte Grundflächen“.
Bäume sind aber kein Strauchbewuchs, keine Gehölze wie Hecken, lebende Zäune oder Gebüsche – auf diese Unterscheidung ist zu achten! Hintergrund ist vor allem die Rückzugs- und Nistmöglichkeit für Vögel in der Ausschlussfrist, in der das Beseitigungsverbot gilt.
In Konstanz sind die Kleingärten auch ausdrücklich aus der Baumschutzsatzung der Stadt ausgenommen.
Bäume dürfen demnach grundsätzlich unter Beachtung des Artenschutzes ganzjährig beseitigt werden.
Auch hier sind also die Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten zu beachten, die nach § 44 BNatSchG geschützt sind.
Dienen die Bäume etwa als Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von wild lebenden Tieren und werden von besonders geschützten Tierarten wie Hornissen, Fledermäusen, Eulen, Spechte etc. als Nist- oder Schlafstätten genutzt, dürfen sie gleichwohl nicht gefällt werden.
In solchen Fällen muss eine Befreiung bzw. Sondergenehmigung des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume beantragt werden. Werden etwa Fortpflanzungs- oder Ruhestätten beschädigt oder zerstört der wild lebenden Tiere gefährdet oder getötet, drohen empfindliche Geldbußen bis zu fünfzigtausend Euro; bei vorsätzlichen Taten sogar Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren! (§§ 69 bis 71a BNatSchG).
Verzichten Sie bitte auf Sommerfällungen, sofern diese nicht dringend notwendig sein sollten und erledigen Sie diese Arbeiten im Spätherbst oder Winter. So werden nicht nur viele Tiere geschützt, außerhalb der Vegetationsphase ist das in den meisten Fällen auch einfacher zu erledigen, als wenn der Baum im vollen Saft steht.
Bei „Problembäumen“, etwa Pilzbefall, Feuerbrand oder ähnlichem sowie bei Einsturzgefahr und ähnlichem kann es gleichwohl erforderlich sein.
Obstbaumschnitt
Beim Obstbaumschnitt gilt aus Sicht der Pflanzen, dass starke Eingriffe mit größeren Wundflächen auch Gefahren durch Schaderreger wie Pilze bedeuten, die schlimmstenfalls zu einem Absterben führen können oder den Baum stark schwächen können.
Zu starke Schnitte vor allem im Winter verursachen oft ein übertriebenes Kompensationswachstum. Je nach Ziel des Schnitts, Baumart und Vitalität kann die Schnittzeit und Intensität innerhalb der Winterperiode oder im Sommer ratsam sein.
Hierzu werden die Schnittkurse sowie weiterführende Literatur empfohlen.
Das Obstgarten-ABC mit Obstbautipps für den Haus- und Kleingarten unseres Landesverbandes könne Sie hier herunterladen:
Was aus Kleingärten entfernt gehört:
Kirschlorbeer, Nadel- und Waldbäume wie Kiefern, Ahorn und Birken, Thuja, Walnüsse, Haselnuss, Bambus und ähnliches gehören bekanntlich nicht in Kleingärten.
Genaueres finden Sie in der Anlage 2 zur Kleingartenordnung.
Der Vorstand hilft Ihnen bei weiteren Fragen gern weiter.
Rechtliches:
39 BNatSchG
https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__39.html
44 BNatSchG
https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__44.html
69 BNatSchG
https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__69.html
(Angaben ohne Gewähr der Aktualität)